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ein privilegium appellationis ratione obiectorum illimitatum erhalten hätte.

Und für die Zwischen-Instanz Mainberg wird dieses angeführt, daß selbige als ein Surrogat dafür zu betrachten sey, daß der Reichsamtmänner bestellte Untervögte ehedessen den Gerichten zu Gochsheim und Sennfeld persönlich mit beygewohnt hätten; Gleichwie denn auch durch das Privilegium Kaisers Maximilian II. vom Jahr 1568. die von der Reichsstadt Schweinfurt bestellten Untervögte hierzu berechtiget worden wären, und ausserdem noch Gochsheim und Sennfeld in dem Schutzvertrag vom Jahr 1575 sich anheischig gemacht hätten, den Untervögten oder Amtleuten in beeden Dörfern, wie die jederzeit, altem Gebrauch nach, durch ihre Fürstliche Gnaden, und Dero Nachkommen besetzt würden, gehorsam zu seyn, wie recht und bräuchlich wäre. Schon in den ältern Zeiten wohnten die Amtleute den Gerichten mit bey. Dieß beweist eine Stelle des im J. 1465 errichteten Gochsheimer Weißthums, wo es heißt:

Item es mache (mag) auch ein jeglicher Voit allwegen über vierzehen Tage ein gehegt Gericht setzen, in dem obgenannten