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et Decis. XXXVII. incidenter auch in der oben angeführten kurzen doch ohnverfänglichen Beleuchtung vorkommen.

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So viel will ich nur überhaupt berühren, daß diese beyden Reichsdörfer behauptet haben, es sey die Reichsvogtey des Hochstifts Wirzburg bloß eine vertragsmäßige Advocatie, (advocatia pactitia extraordinaria) und ständen demselben mehr Rechte über sie nicht zu, als in dem 1575 eingegangenen Vertrag ausgemacht worden. Dahingegen Sündermahler ausführt, daß die Reichsvogtey des fürstlichen Hochstifts nach dem Begriff der alten kaiserlichen Advocatien abzumessen wäre, daß kraft solcher das fürstliche Hochstift Wirzburg, zwar nicht aus eigener Zuständigkeit, und nicht als Bischoff von Wirzburg, sondern im Namen und anstatt des Kaisers und Reichs die Jurisdiction über diese beyden Gemeinden auszuüben hätte, daß folglich diese beyden Gemeinden auch als beklagter Theil einem zeitigen Fürstbischoff von Wirzburg als Reichsvogt untergeordnet wären, daß mithin unter der Verwaltung dieser kaiserlichen Gerichtbarkeit auch die in der beyden Reichsdörfer innerliche Verfassung einschlagende