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Mainberg und der fürstlichen Regierung in Parteysachen anzufechten; sondern sie waren froh, wenn nur nicht von Seiten des Hochstifts ihnen in ihrer ersten Instanz Eintrag geschahe, wie denn dieses im Jahr 1702 sich ereignete, wo etliche Citationen des Gerichts zu Gochsheim als incompetent ergangen cassirt, und andere von Mainberg aus erlassen, die Parteyen aber, welche sich den letztern nicht fügen wollten, in Arrest geführt worden sind, bis endlich durch die Cameral-Sentenz vom 23ten Julii eben dieses Jahrs, für die Inhaftirte, auch Reichsschultheiß, Gericht und gesammte Gemeinde zu Gochsheim und Sennfeld ein sicheres Geleit dahin ertheilt wurde, dieselbe aller Orten ohngeschmäht, ohnbeleidigt, ohnbedrängt, ohnvergewaltigt, unbekümmert, unbetrübt und unverhindert seyn und bleiben zu lassen.

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Allein in den neuern Zeiten entstand zwischen dem fürstlichen Hochstift und den beyden Reichsdörfern über die Cognition in solchen Gegenständen, die in deren innere Verfassung einschlagen, oder wo deren Gerichte der beklagte Theil sind, ein langwieriger Proceß, welcher endlich beym kaiserlichen Reichshofrath vermöge Conclusi vom