Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/40

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

für die Aufnahme ihrer Nahrung zu sorgen,[1] und selbige bey ihrer Ohnmacht zu schützen und zu vertheidigen. Kraft der Reichsvogtey hingegen behauptet das fürstliche Hochstift über die beyden Reichsdörfer, als corpora betrachtet, eine beynahe unumschränkte Jurisdiction.

So viel ist gewiß, gleich bey Überlassung der mit der Reichsvogtey verknüpften Schutzgerechtigkeit, haben die Parteyen, welche vor den Gerichten beyder Reichsdörfer Recht gegeben oder genommen hatten, in eigentlichen Parteysachen an das Amt Mainberg, von da an die fürstliche Regierung, und von da weiter in appellabeln Summen an eines der höchsten Reichsgerichte appellirt.

Dieß verhielt sich zwar anders zu der Zeit, da noch die Reichsstadt Schweinfurt im Besitz der Reichsvogtey war; denn hier war keine Zwischen-Instanz, wie die Mainberger, sondern es ging gleich die Berufung an den dortigen Magistrat, und von da an den Kaiser. Es ist aber selten den beyden Reichsdörfern in den Sinn gestiegen, die Appellations-Instanz des Amts


  1. vid. Beylage B.