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Hochstift über beede Gemeinden Gochsheim und Sennfeld die Iura Ecclesiastica zustehen? gründlich untersucht zu finden ist. Mit Beylagen sub Lit. A. usque T. T. HERBIPOLI Typis HENRICI ENGMANN Typographi Aulici

lauft nach den paginis in einer Reihe mit vorstehender Vera et genuina facti specie etc. etc. fort und geht von S. 79-158. incl.

III. ANNOTATIONES REFVTATORIAE über die Wirzburgische so intitulirte ACTEN mäßige Speciem facti mit Beylagen sub Lit. A. usque V. inclusive

ist ein Anhang von vorstehenden und geht von S. 159-248.

IV. Hochvermüssigte Apologia und Deductio Innocentiae, pro legitima famae et honoris defensione, adeoque tutela inculpata, einer nicht allein bey höchstpreißlich-Kaiserl. und d. H. R. R. Kammergericht sondern auch an verschiedenen Orten zu desto mehrerer Diffamirung, public gemacht, und zum öffentlichen Druck gebrachten höchst calumniosen Beschuldigung in einer so intitulirt aber so viel des heil. Römischen Reichs freye Stadt Schweinfurt und mich D. Taubern Dero ältern Consulenten, betrifft, nichts weniger, als Vera et genuina facti specie, mittelst einer auf ohnwiderlegliche Documenta und Beylagen sich fundirenden Verae facti Speciei zu abgenöthigter Ehrenrettung hinwiederum durch öffentlichen Druck entgegen gesetzt; in Sachen beeder immediaten Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld contra Ihro Hochfürstlichen