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Herrn, wie auch dem Herrn Reichsschultheisen und dem ganzen erbarn Gericht in diesem d. H. R. R. Dorff Gochsheim (Sennfeld) getreu und gehorsam zu seyn, ihren Frommen zu werben, und Schaden zu warnen, und was dem gemeinen Nuz förderlich und dienstlich seyn mag, ein treues und fleisiges Aufsehen zu haben, ihren Geboten und Verboten, so sie von Allerhöchstgedachter Kaiserlicher Majestät, und unsers gnädigsten Schuz- und Schirmherrns, Herrn N. N. d. h. R. R. Fürstens und Bischoffens zu Würzburg, auch Herzogs zu Franken, und d. H. R. Reichs wegen thun, zu halten und zu vollziehen, und in keinem Weg darwider zu seyn etc. etc.

In ihren Ausfertigungen unterschreiben sich beyde Ortsobrigkeiten, Reichsschultheiß und Gericht, und bey Sachen des gemeinen Wesens, Reichsschultheiß, Gericht und Stuhl, oder respective ganze Gemeinde.

Eben dieses Prädicat erhalten sie nicht nur von dem fürstlichen Hochstift Wirzburg, sondern auch von den höchsten Reichsgerichten.

Von Privatpersonen bekommen sie nach dem Verhältniß und Stand des Schreibenden verschiedene Titulaturen, gemeiniglich aber heißt der Reichsschultheiß Voredler,