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und im Jahr 1578 confirmirte Verträge erfordern, angewiesen. Übrigens


    [555] Ludwig von Seinsheim zu Hohenlottenheim und aus einer Supplik dieser beyden Reichsdörfer an den Kaiser (sie machen die Beylagen T. und V. der annot. refutat. aus) daferne nichts an ihrer Authenticität auszusetzen ist, erhellen will, daß bey der nachgesuchten Kaiserlichen Bestättigung beyder Theile Intention bloß auf den zwischen dem Bischoff Julius und den beyden Reichsdörfern erst im Jahr 1575 besonders errichteten Vertrag gegangen sey, womit auch die Worte der Kaiserlichen Confirmation überein zu kommen scheinen, welche beyde Verträge, so viel solche jeden Theil betreffen, bestättiget hat. Auch sagen die beyden Reichsdörfer in ihrer vorhin angeführten Supplik um die Kaiserliche Bestättigung ausdrücklich, daß sie sich in besondere Handlung eingelassen, und solchen Vertrag troffen hätten, dadurch sie sich und ihren Nachkommen Nutzen und Frommen geschaft zu haben unzweifentlich getrauten.
    Doch ich erkläre hiermit, daß ich mich keineswegs in solche Gegenstände, worüber zwischen dem fürstlichen Hochstift und diesen beyden Reichsdörfern noch unentschiedene Rechtfertigungen erwachsen sind, da sie ohnehin nicht in dieses Journal, sondern für den Deductionisten gehören, einlassen, sondern bloß in Erzählung der Gerechtsame den beyderseitigen Besitzstand zur Richtschnur nehmen werde, wie ich denn auch bisher in entscheidenden Stellen meistens die nemlichen Worte der Recesse und Urkunden beybehalten habe, und dieses auch in der Folge beobachten, überhaupt aber weder dem einem noch dem andern Theil an seinen Rechtszuständigkeiten im geringsten etwas präjudicirt haben will.