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dieser Gestalt nicht üblich und gebräuchlich gewesen, sondern anderst gehalten worden wäre.

Zugleich enthält auch dieses Privilegium die Weisung an die Reichsvogtey-Unterthanen, daß sie hinführan solchem an Kaiserlicher Statt durch die von Schweinfurt gewehltem und gesetztem Vogt treu gehorsam und gewärtig seyn, hulden, geloben, schwören und alles das thun sollten, so sie biß dahero der Schutzherren Untervögten gethan und geleistet hätten, auch von Rechts und Billigkeits und alten Herkommens wegen zu leisten schuldig seyn würden.

Wir bemerken also bis hieher in Ansehung derjenigen, die der Reichsvogtey vorstanden, vier Veränderungen.

Anfänglich war deren Bestellung lediglich in den Händen der Kaiser. Nachher erhielt die Stadt Schweinfurt zur Belohnung und Entschädigung für ihre und ihrer Reichsvogtey selbsteigene Wiedereinlösung im Jahr 1362 von Karl IV. Sigmund und den nachfolgenden Römischen Kaisern und Königen theils ursprünglich, theils bestättigungsweise, das Recht, selbige selbst zu wählen, welches sie auch wirklich ausgeübt,