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Schirm aufgenommen ward, wurden aber ausserdem die vorhergegangene Kaiserliche Befreyungen aus dem Grund, daß bisher die Schutz- und Schirmherren, den solche Vogtey ein Zeit hero eingeantwortet gewesen, des mehrern Theils Burgersleute auch aus ihrem derer von Schweinfurt Rath und der Burgerschaft daselbst zu Untervögten gehabt hätten, für Burgermeister und Rath der Statt Schweinfurt und ihre Nachkommen dahin erklärt, daß sie hinführan zu ewigen Zeiten, wann und so oft es ihnen vonnöthen thäte vermög ihrer habenden Freyheit und Eides Pflicht einen Vogt aus ihrem Rath oder Burgerschaft, den sie dem Kaiser, dem heiligen Reiche, und der Statt zum nutzlichsten und bequemlichsten zu seyn erachten würden, der seye gleich von Adel oder nicht, erwehlen, aufnehmen, die Vogtey und dero Unterthanen ihme einantworten und befehlen, welcher alsdann solcher Vogtey und aller Verwaltung fähig seyn sollte, denselben auch ihrer Nothdurft und Gelegenheit nach wieder urlauben und entsetzen mögten, ungehindert, daß solches biß dahero