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Reservamus autem nobis Ius, quod in villa Gochsheim ab antiquo dignoscimus habuisse[1]

Hier machen die Urkunden, welche uns zum Leitfaden dienen könnten, wieder eine Lücke; aber es ist wahrscheinlich, daß diese beyden Dörfer von der Epoche ihrer erlangten Reichsfreyheit an, nebst andern Orten, Gültbauern, und einzelnen Gefällen je und allezeit Zugehörungen der Reichs-Vogtey zu Schweinfurt gewesen sind, wo die jedesmahligen Römischen Kaiser ein eigenes Reichsvogtey-Amt, und darüber einen ordentlichen Reichsvogt und Amtmann verordnet gehabt haben.[2]

Selbst die Reichsstadt Schweinfurt hing damahls noch gewissermaßen von dem Reichsvogt ab, und da zu jenen Zeiten zur Behauptung der kaiserlichen Würde nicht gerade so mächtige Fürsten nöthig waren, wie heut zu Tag, sondern das ganze Teutsche Reich den Kaisern zum Wohnort offen stand, und wenn sie nicht wußten, wo


  1. Eingerückt in Schneidts Thes. Iur. Franc. erster Abschn. II Heft p. 326 und in Leuckfelds Append. ad Antiq. Poeld. p. 258.
  2. cf. §. 2. ver. et gen. Fact. Spec.