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aus. Nach dem Kaufbriefe und den ältern Verträgen gehörten dem Geschlechte von Bibra alle mit dem Besitze der Stadt verbundene landesherrliche Rechte durchaus zur Hälfte zu. Die Grafen von Henneberg-Schleusingen, als regierende Landesherren, eigneten sich alle diese Rechte, Gerichtbarkeit, Steuern, Zinsen und Zehenden, eines nach dem andern allein zu, und ließen dem Bibraischen Geschlechte nichts als die Ehre des Mitbesitzes allein. Die Mitbesitzer mochten vielleicht lange vorher den Weg der Güte gepflogen haben, ehe sie zu Repressalien schritten; so bald es aber dazu gekommen war, so ging keiner muthiger zu Werke, als Hanns von Bibra. Er griff den Zoll und das Geleite des Grafen Wilhelms von Henneberg, eine in den Zeiten des Faustrechts heilige Sache, nicht auf seinem Grund und Boden, sondern auf dem Grund und Boden des Grafen und auf der öffentlichen Straße des Reichs an, oder nahm sie, wie es in der Urkunde heißt, in Widerspruch, vergalt also Thätlichkeit mit Thätlichkeit im eigentlichsten Verstande.[1] Wahrscheinlich


  1. Da die hieher gehörige Urkunde, der Spruchbrief Grafen Georgs von Henneberg-Römhild zwischen