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dem Stadtschreiber und etlichen bürgerlichen Beysitzern. – Das Marschallamt, als das Forum der Offizianten und Bedienten der Hofhaltung hat mit den eben genannten Dikasterien und Gerichtsstellen keine Verbindung. – Das Personale des geistlichen Raths besteht aus dem Statthalter als Präsidenten, dem Haus-Commenthur, Kanzler, Kanzleydirector als geheimen Räthen, und 4 andern wirklichen geistlichen Räthen.

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Der Hoch- und Teutschmeister gehört unter die geistlichen Fürsten des Fränkischen Kreises, und hat bey der Kreisversammlung den vierten Rang, ob er gleich auf dem Reichstage schon als Teutschmeister unmittelbar nach dem Erzbischoff von Salzburg folget, mithin allen Teutschen Bischöffen vorgehet. Er trägt sein Reichs- und Kreiscontigent sowohl an Geld als Mannschaft bey. In Episcopalibus steht das Meisterthum unter dem Bischoff von Wirzburg, der auch die Priester des Teutschmeisterischen Seminars ordinirt. Es führt zwar in dem Wirzburgischen Staatskalender eine Landdechaney den Namen des Mergentheimer Landcapitels; allein der Stadtpfarrer zu Mergentheim nimmt, als wirklicher geistlicher