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Marschallamt einschlagenden und die Policey betreffenden Gegenstände geschlichtet wurden, und war die zweyte Instanz in den unten besonders vorkommenden Ämtern Balbach, Nizenhausen und Wachbach, wo die Beamten keine Jurisdiction hatten, die denselben aber seit Errichtung des Oberamtes beygeleget worden ist. Alle Gemeinde- Vormundschafts- und Heiligen-Rechnungen aus den fünf unten genannten Ämtern müssen vor dem Oberamte abgelegt und revidirt werden.

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Hiernächst kommt das Stadtgericht, welches ehemahls aus dem Präsidenten, welches allzeit der Hauscommenthur war, 12 Stadtrathen und dem Stadtschreiber bestand. Die 6 ältern Stadträthe hatten Sitz und Stimme auf dem Gerichte. Überhaupt aber waren die Mitglieder des Stadtraths Handwerker und zum Theil auch Handelsleute. Im Jahre 1782 fand der jetzige Herr Hoch- und Teutschmeister für gut, den Stadtrath aufzuheben, und dafür einen Stadtschultheiß zu setzen, jedoch wurden etliche aus den Rathsgliedern als Beysitzer beybehalten, und denselben zugleich die Pflegen und Verwaltungen der gemeinen Stadtämter anvertrauet. Das jetzige Stadtgericht bestehet also aus dem Stadtschultheissen,