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haben Einen ganntzen Sechsteyl in dem Schlosse Bibra als man ins Schlosse Bibra geet, gegen dem Brunn vber zur Rechten Hannd gelegen, das weyßhaws genannt mit seinem Begriffe vnd Gerechtigkeit, an solchem Sechßtheil Er vormallen einen halben teyl als sein frei lautter eigen gut gehabt, Vnnd den andern halben teyl desselben Schloss teyls von dem Gestrengen vessten vnnserm Rathe vnnd lieben getrewen Hannsen von Bibra Ritter als frey lautter eigen gut an sich erkauft, Vnnd vns solche bede halbe teyl des Sechsteyls, vnnd also den ganntzen Sechsteyl, des Schloss zu Bibra mit seinem Begriff vnd gerechtigkeyt, als sein frey lautter eigen gut zu Rechtem Ritter manlehen aufgeben vnd gemacht hat. Vnnd wir verleihen also dem gemelten Valentin von Bibra solchen obgemelten ganntzen Sechsteyl im Schlosse zu Bibra, also wie obsteet, wes Rechts Er daran hat, vnnd wir Ime von Rechtswegen daran verleihen sollen vnnd mögen, in krafft ditzs briefes doch vnns vnnsern nachkommen vnnd Stifft, an vnnsern lehenschafften Rechten unnd Gewondheiten, so wir daran haben, auch an bescheene lehenmachung vnschedlich vnd vnuergriffl. Ongeuerde, zu Vrkunt haben wir vnnser Innsigel an disen brieue thun henncken. Der Geben ist am Sambstag nach vnnser