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in annder weyse keint wegs habenn wissen zu uerhutten oder nach notturfft furderlicher trostlicher vnnd verfencklicher dem entgegen mugen, Solich vnnser vereynigung willigung vnnd Chur. Wir ewern keyserlichen gnaden hiemit verkunden vnnd eröffnen. Vnderteniglichen bittennd, den gnanten Vnnsern gnedigsten Herren. den Erwelten. gewilligten vnnd zu dem Reiche versehen. in solichen wirden. Eren Tittel vnnd namen. anzunemen vnnd dafür zu halten. Auch offennlich verkundigen laßen. schaffen vnnd gepieten. sein gnad, als Romischen könig mit Eren wirden vnnd tittel. von allen des Reichs Stennden vnnd unterthanen zu halten vnnd zu erkennen, Hoffenn wir vnzweyflichen, Got dem almechtigen des Sach hier Inne gehanndelt ist werde solich versehung angeneme vnnd der Cristenheit dem heiligen Reiche vnnd aller oberkeit des Römischen Volcks tröstlich vnnd auch dem anndern zu Forcht komen. Als wir des, auch das gemein geschrey neigung vnnd zu fall verstanden haben. So sol auch ewer keiserlich wirde vnnd gewaltsam, durch diese vnnser wale nit verletzt sein. Hiebey sint gewesen, vnnd berufft die Erwirdigen vnd Hochgebornen Fürsten, geistlich vnnd werntlich, auch Preleten. Grauen Herrn vnnd Ritterschafft. Nemlich herr