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macht haben zu gebrauchen damit zu thun vnd zu lassen nach iren willen vngehindert von vns vnd vnsern erbin also hat im vnser gnediger Her langreff Lodwig von Hessen virhundert guldin vorschriben Im die auf Rent zu gebin vnd hat Im auch das ampt Smalkalden sein lebtag vorschriben vmb deswillen das er sich vnder sein gnad wenden wolle vnd in seinem fürstentum gefreyt hat, was Im der da gedacht vnser gnediger Her von Hessen gebin hat zu gebin vorschriben ist Ober hernach gebin oder vorschreiben würdet das sollenn vnd wollen wir oder vnser erbin oder vngenant von vnser wegen nichts anfordern oder nemen es wer dann das der gedacht vnser sone vnd Brüder an leybs elich erben mit tode abging, so das gesche wollten wir vns vnsers rechten vnnd Thun haben. Wir oder vnser erbin Sollen vnd wollen Im oder seinen erben solichs gut vnd geben wieuil Im des uon dem obgen. vnsern gnedigen Hern uon Hessen geben was oder geben würd, an seinen vetterlichen vnd mütterlichen gut nicht abrechen vnd er vnd sein erben sollen gut macht habin solich gut einzunemen das keren vnd wenden wohin sie wollen sich des nach iren nütz vnd gevallen gebrauchen vngehindt von vns vnd vnser erbin vnd meniglichs uon vnser wegen one alles geude Vnd wir obgenn hans