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hat 3) Geld- und Frucht-Gült, auch in vielen Orten ein schweres Handlohn zu entrichten; welches zu 15. 16. – ja sogar zu 20 25 fl. in manchen ritterschaftlichen Orten steigen soll; seine Grundstücke, mithin der Regel nach sein ganzes Vermögen sind 4) der Steuerbarkeit unterworfen, so zwar, daß wenn er noch etwas auf seine Güter, welches im Durchschnitt der gewöhnlichste Fall ist, schuldig ist, er sogar seine Schulden, oder


    [307] die Kirchen erhalten und mit den nöthigen Zierrathen versehen werden möchten, 2) zur Versorgung der Armen und zur Unterstützung der Reisenden, 3) zum Unterhalt der Geistlichkeit. Capit. Episcop. C. VII. pag. 623. apud Heineccium. Diese eigentliche Bestimmung ist größtentheils verschwunden. Die Bauern-Gemeinde muß ihren Zehend geben; und demungeachtet Kirchen und Schulen im baulichen Wesen erhalten und zur Anschaffung des oft überflüßigen Kirchenornats beysteuern. Der Bauer muß seinen Zehend geben, und die Armensteuer, und das Allmosen an grobe zudringliche Bettler, zumahl auf dem Lande, hat noch nicht aufgehört. Der Bauer muß seinen Zehend entrichten, und demungeachtet seinen Pfarrer unterhalten helfen: und gesetzt, daß er zum eigentlichen Salar nichts beyzusteuern hat, wie lästig sind ihm nicht oft die Iura stolae? Man möchte wahrlich, wenn man ernstlich und mit Gefühl für Menschenwehrt und Menschenrechte nachdenkt, den Bauern mit dem Esel in der Fabel vergleichen, dem sein Herr eins nach dem andern aufbürdete, bis der arme Esel – gar zu Boden fiel.