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b) da die Lasten geringer als vorhin, die Giebigkeiten aber die nämlichen seyen, dagegen seine Erzeugnisse noch einmahl so theuer verkauft würden, zum Nachtheil anderer Staatsbürger allein gewinne, woher es komme, daß

c) bey den Bauern eine ansehnliche Baarschaft an Conv. Thalern begraben liege, die dem Umlauf entzogen würden, indem sie sich mit den eigenen Producten begnügten, folglich die Gelder vest in ihrem Kasten hielten.

Da ich in diesem §. meistens einer andern Meinung bin, so will ich diese über jeden Artikel insbesondere äussern.

Der Grundsatz

ad a) ist sehr löblich, und es ist zu wünschen, daß er nicht bloß im Munde geführt, sondern auch im Werk selbst durchgesetzt werde. Der Bauer wird ganz gewiß auf allen Seiten und in allen Rubriken benutzt; der Bauer muß 1) seinen Zehenden von allen Erzeugnissen, und, damit nichts ausgenommen werde, diesen auch 2) von seinen Kindern (zum Militär) abgeben,[1] derselbe


  1. Bekanntlich waren die Zehenden ursprünglich dazu nach Karls des Großen Verordnung bestimmt, daß 1)