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derselben der Unbescheidenheit und dem Starrsinne solcher Leute anvertraut! Ich habe alles hier erzählt, aus der mündlichen Aussage der beyden Gatten, die es betroffen hat, und die es mir bekannt zu machen erlaubet, und selbst angetragen haben.

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 Der zweyte Vorfall war folgender: Vor einigen Monaten beichtete ein Mädchen von 12 bis 13 Jahren dem P.** ebenfalls zu N. 2 Meilen von Wirzburg. – Das unschuldige Kind wußte sich fast gar keiner Sünde schuldig; Einfalt und Schamhaftigkeit saßen sichtbar auf seiner Stirne; dennoch mußte sie beichten, und P.** fand gar nichts, wovon er das unschuldige Kind lossprechen sollte: sie war rein, und ein recht lebhaftes Bild der Unschuld. Aber eben dieses schuldlose Wesen des Mädchens machte dem P.** so gewaltig bange, daß er sich nicht zu helfen wußte; denn er fand keine sufficientem materiam absolutionis: und ohne diese hinlängliche Materie ist ja die Lossprechung ungültig, folglich auch das Sacrament ohne Kraft und Wirkung. So sagen es uns wenigstens die römischen Casuisten, und diese Leute müssen das Ding verstehen. P.** gab sich demnach alle Mühe, etwas Fehlerhaftes bey dem Mädchen auszuspüren.