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wird bestimmt, die Gassenwirthe schenken 1 kr. billiger als Gastwirthe. Bettler und Gesindel werden nicht in den Ort gelassen. Besonders wird Vorsicht mit Licht in Scheunen und Stallung anbefohlen. 1655 wurde eine Schauordnung für Schuhwaaren eingeführt, da die K. Schuhmacher klagen, daß die fremden Meister durch Überführung des Markts mit vielen und „unsummen“, schlecht gearbeiteten Waaren ihnen „das Brot vom Maul abschneiden“. Das Hausiren von fremden Krämern wird 1607 bei Strafe verboten, 1659 wenigstens noch den Juden das Hausiren an Sonn-, Feier- und Freitagen bei Verlust ihrer Waaren.

Für die Wirthe galten außer dem, was oben bei der Sittenpolizei erwähnt ist, noch folgende Bestimmungen: Sie sollen, damit der Häcker seinen Wein loswerde, Kocherwein schenken und fremden Wein nur für fremde Gäste zu einer bestimmten Taxe führen. Die Häcker sollen sich verständigen, daß immer nur 2 zugleich ihren Wein schenken (1525). Der Wein der Häcker ist 1 Pf. billiger als bei den Gastwirthen. Hohenlohe schenkte bei Weinüberfluß im Schloßhof, wo Schrannen und Tische aufgestellt wurden. Wer 1/2 Maas trank, bekam 1/4 Schloßlaible dazu. 1602 wird der Wein der Wirthe taxirt. Es darf aufs Fuder nur 9 fl., auf die Maas nur 3 Pf. über alle Unkosten geschlagen werden (1602). Jagstwein soll nach der Instruktion des Schultheißen 1659 immer 2 Pf. wohlfeiler sein als Kocherwein. Da die Wirthe 1590 Reisenden aus Mißtrauen Vorausbezahlung abverlangten und die Fremden von einem zum andern schickten, wurde ihnen bei 1 fl. Strafe geboten, Durchreisende ohne Weigerung zu beherbergen. Gegen den ersten Bierbrauer in Künzelsau, Jörg Gundel, der auf hohenlohischem Boden braute, erhob sich 1597 ein wahrer Sturm, die Häcker klagten, sie würden ruinirt, aber die Bierbrauerei kam allmählig zur Blüte in K. Auch Bier wurde nach der Taxe verkauft. 1602 wird ein Wirth gestraft, weil er die Maas Bier zu 12 Pf. auf das Täfelchen schrieb, während die Taxe 11 Pf. war.

Gerber, Kürschner, Seckler und Sattler dürfen ihre Häute nicht im Bach waschen, noch ihre Dohlen dahin laufen lassen (1600).

Metzger haben beim K. Vieh ein Vorkaufsrecht (1596), dann die Neuensteiner Metzger, welche für den dortigen Hof schlachten (1611). Es besteht eine genaue Taxe für alle Fleischarten (von 1575).

Den Bäckern wird richtiges Gewicht und die Dreingabe wie vor Alters, 1604 eingeschärft, 1653 eine Brottaxe eingeführt. Fremden Bäckern ist das Hausiren verboten, öffentliches Feilhaben gestattet (1602). Die Bäcker sollen bis Abends 4 Uhr Brot und Wecken auf ihren Läden haben. Die Bäckerzunft hatte ihre eigenen Kerzenmeister.

Die Schuhmacherzunft hatte eine alte Crispinusbruderschaft mit eigenen Einnahmen. Es waren zu Zeiten 80 Meister.

Zum Schutz des Maurerhandwerks wurde verboten (1686), Backöfen durch fremde Maurer bauen oder Kessel einmauern zu lassen.

Die jungen Handwerker müssen 2 Jahre wandern. 1600 wird sogar ein verheirateter Schneider noch auf 2 Jahre zur Wanderschaft angehalten.

Mühlen, Gewichte von Bäckern und Metzgern werden visitirt. Zur Schonung des Gemeindewalds wird bestimmt, daß Bürger nur für einen Hauptbau, nicht für Reparaturen, Holz bekommen aus dem

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Künzelsau. Kohlhammer, Stuttgart 1883, Seite 300. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschreibung_des_Oberamts_Kuenzelsau_I_300.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)