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oft, daß ein solcher das Gut nicht behaupten kann, sondern doch in fremde Hände lassen, und sich also des Privilegiums seiner heyrathlichen Sprüche begeben muß.


§. 20.

Gleichwie in dieser Rubrik die Erbfolge der Eheleute mit den Heyrathscontracten unzertrennlich verbunden ist, eben so enge hängen mit den Ehepacten der Wittwer und Wittwen, wenn ihre Kinder voriger Ehe noch im Leben sind, die Kindesverträge und Vormundschaften zusammen.