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muß auch das eingebrachte Gut eines Gatten von dem andern um so mehr gerichtlich quittiret werden, als sonst nicht nur die Widerlage und die Morgengabe, sondern sogar auch das eingebrachte Heyrathgut, wenn es anders nicht gesetzmäßig bewiesen werden kann, verloren ist.


§. 15.

Wenn nun Titius der Caja 100 fl. Heyrathgut zubringet, sie ihm dasselbe mit 100 fl. widerlegt, die Morgengabe auf 30 fl. bestimmt, und dieses alles vor dem Gericht quittiret oder sonst rechtlich bewiesen worden: so darf Titius nach dem Tode der Caja diese Forderungen mit 230 fl. von dem Vermögen, doch erst nach Wegbezahlung des den Kindern erster Ehe vorausgemachten väterlichen oder mütterlichen Erbes abziehen, bekommt aber von dem ganzen übrigen Vermögen nichts mehr.


§. 16.

Trüge sich aber das Widerspiel zu, und stürbe Titius vor der Caja, so müßte sie, als abermahlige Wittwe, sich mit den Kindern der letztern Ehe, des väterlichen Hineingebrachten sowohl, als des in dieser Ehe erworbenen Vermögens halber, nach