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junge Leute ihre nächsten Freunde, auch die Vormünder darüber zu Rathe ziehen.[1]


§. 4.

Hat aber ein Wittwer oder eine Wittwe Kinder aus der vorigen Ehe, so wird denselben vor allem ihr väterliches oder mütterliches Gut, je nachdem ihr Vater oder ihre Mutter gestorben ist, von der ordentlichen Obrigkeit mit Einwilligung der nächsten Freunde des verstorbenen Gatten ausgezeichnet, und zugleich erwogen, welche Art von Ehepacten für die Kinder die zuträglichste oder unschädlichste sey, und wie man sich darüber vereinigen könne.


§. 5.

Die erste Gattung derselben, nämlich die Gütergemeinschaft, welche auch hier zu Lande von dem zusammengeronnenen Vermögen ein gerönnter oder noch häufiger, weil dieses doch kein Teutsches Wort ist, ein gekrönnter Heyrath genennet wird, ist so gewöhnlich, daß sie bey Bürgers- und Bauersleuten in dem Falle, wenn keine besondere


  1. Wie die Eichstättische Polizeyordnung, welche den 6ten April 1614 publiciret wurde, und in Betreff dieser Rubrik von Heyraths-Bedingung dem 13ten Artikel der Anspachischen Amtsordnung von Wort zu Wort gleichlautend ist, es vorschreibet.