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V.
Beschreibung der Gewohnheiten bey den im Eichstättischen üblichen Heyrathspacten.


§. 1.

Die in dem Hochstifte Eichstätt gewöhnlichen Heyrathspacten lassen sich auf diese drey Fälle zurückführen, daß sie alle entweder auf die Gemeinschaft der Güter, oder auf einen Kindestheil, oder auf die Widerlage, eingerichtet werden,


§. 2.

Zwey ledige Personen, wenn sie einmahl ihr eigenes Vermögen haben, desselben mächtig sind, und nicht mehr unter der väterlichen Gewalt stehen, können so, wie die Wittwer und Wittwen ohne Kinder, eine von diesen drey Arten nach Belieben wählen, nur daß


§. 3.

die Ehe nicht in Winkeln, im Trunke oder unbedachtsam geschlossen werde, und