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Bescheid hohlten. Wie nun die Amtleute selbst in Lehen- und andern die fürstlichen Gefälle betreffenden Sachen nichts ohne den Castner thun konnten und alle Einnahmen bey demselben einrechnen mußten; so stehen auch die jetzigen Richter noch in der Verbindlichkeit, obwohl nach dem Abgang der adelichen Beamten auch die 5 übrigen Ämter mit dem in Wunsiedel in Absicht der Justitzpflege zu einer Amtshauptmannschaft, nicht Landshauptmannschaft, wie vielleicht durch einen Druckfehler S. 180. gesetzt worden ist, vereinigt und diesen Richtern ein Theil der Befugnisse der ehemahligen Amt- oder Hauptleute überlassen wurde. Dieses geschahe 1613; und was Heinrich Reuß von Plauen 1554 that, war keine Verwandlung, sondern nur eine Verbindung dieser vier Ämter quoad iurisdictionalia et jura superioritatis, daher auch kein Oberamt, sondern der Beamte schrieb sich: Hauptmann der vier Ämter. Quoad cameralia waren und blieben die 6 Ämter in ihrer einmahl angenommenen Verfassung, wie man denn such bald wieder in diesen dortmahls verbundenen vier Ämtern besondere Amtleute findet. In der Folge wurden auch öfters die Richterämter zusammen gezogen und blieben zum