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III.
Berichtigung eines Schreibens aus Wirzburg vom 20ten September 1791, die seit einigen Jahren daselbst verübten merkwürdigen Diebstähle und andere Policey-Gegenstände betreffend. (Siehe dieses Journal 3. B. 4. H. S. 505.)

Was in dem ersten Abschnitte dieses Schreibens von einem beträchtlichen Diebstahle, der sich vor mehr als zehen Jahren auf dem Stadtgerichte zu Wirzburg zugetragen haben soll, gesagt wird, hat in der Hauptsache seine Richtigkeit. Allein der Herr Correspondent irrt sich, wann er glaubt, es sey noch nicht entschieden, wer die Schadloshaltung der beschädigten Gläubiger zu leisten habe. Der damahlige Stadtgerichts-Actuar