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V.
Bemerkungen über einige kirchliche Einrichtungen im Wirzburgischen von B. – A. – R. –

Wenn je bey der Hinwegräumung verjährter Vorurtheile Klugheit nöthig ist, so ist sie es bey der Abschaffung oder Abänderung gewisser gottesdienstlicher Gebräuche. Der gemeine Haufen in der Stadt und auf dem Lande hängt so vest an den einmahl eingeführten Gewohnheiten, daß er sich eher alles andere, als hierin eine Abänderung gefallen läßt. Oft ist es dem Landesherrn etwas leichtes, eine neue Auflage zu machen; aber wenn er einen Hagelfeyertag abstellen will, weil in demselben Monate nebst 4 Sonntagen noch 4 oder mehrere Tage der Heiligen gefeyert werden, so geräth gleich alles in Gährung. Man darf eine Wallfahrt nach Waldthürn oder zu einem andern benachbarten Gnadenbild abstellen, und es soll in dem Laufe der Natur liegen,