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Drum rausche hin, drückt manches Joch

Noch deinen Nacken schwer,
Eil’ hin, bald schäumst du doch
In’s freie Meer!

C. Kaiser.


Kaisers Wort, Gottes Wort.[1]

Was gilt ein Wort in dieser Zeit?
Das lohnte sich zu wissen,
Da sich die That in Worte breit
Recht fasrig hat verschlissen;

5
Ein Wort, ein Wort, sagt an, was gilts?

Kann man’s noch brauchen statt des Schilds,
Vor Strolchen sich zu wehren?
Hei! redlich Wort
Find’t schlechten Ort,

10
Man hälts nicht mehr in Ehren.


Da reiten Zwei, so frisch und frei,
Sie haben gut Vertrauen:
„Ein Kaiserwort, das hält wohl treu,
Darauf läßt sich wohl bauen?

15
Und ob die Pfaffheit uns bedräut,

Der Kaiser gab uns frei Geleit,
Der Kaiser wird’s wohl halten.
Ein Kaiserwort,
Ist guter Hort,

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Wie Kaiser-Mantels Falten.“


Zween Meister ihr aus Böhmerland,
Ihr solltet’s besser wissen:
Ein’s Mannes Wort zu Mannes Hand,
Das ist ein sichrer Kissen,

25
Kein Mann gab’s, nur der Kaiser sprach’s; –

Hei! schmilzt sein Wort wie schnödes Wachs
Am Kirchenlicht der Pfaffen?
O freies Wort,
Du einz’ger Hort!

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Wer wird dein Recht dir schaffen?

  1. [27] Ueber Huß sagt J. Bader in seiner „Badischen Landesgeschichte“: Nach diesem glücklichen Erfolg (Gefangennehmung und Absetzung des Papstes Johann XXIII.) der Bemühungen des Kaisers und der Väter des Kirchenraths, geschah jetzt die Verurtheilung eines Mannes, dessen Scheiterhaufen ein unauslöschliches Brandmal in dem Andenken des Constanzer Conciliums zurückließ. Es war Johann Huß, (geboren am 6. Juli 1374 zu Hussinecz in Böhmen) Professor der Theologie an der Hochschule zu Prag, welchen der Papst als einen Ketzer mit dem Banne belegt und vor das Concilium zur Verantwortung seiner Irrlehren geladen hatte. Sein Verschulden aber war, daß der gelehrte, aufgeklärte und redliche Mann den Zerfall der christlichen Kirche, durch dessen allgemeine Anerkennung und Bedauerung eben dieses Concilium hervorgerufen worden, sich auf Ernstlichste zu Herzen nahm, die Ursachen dieses Verfalles erforschte, sie größtentheils in dem Oberhaupt und den Dienern der Kirche, in der Geistlichkeit selbst, fand, in deren Eigennutz und zügellosen Sitten, in dem Ablaßkram, in der Simonie, in dem Mißbrauch des Kirchenbannes und der päpstlichen Gewalt überhaupt, wie in dem blinden Glauben des Volkes an die Unfehlbarkeit des Papstes und an die vielen Heiligen, und daß er den Muth hatte, solche Mißbräuche und Irrthümer in öffentlichen Schriften zu beklagen und mit aller Kraft der Ueberzeugung zu bestreiten. Huß zählte schon viele Anhänger, und welcher wahrheitsliebende gute Kopf mußte seinem heiligen Eifer nicht Beifall zunicken? Aber er hatte den allgewaltigen Stand der Geistlichkeit durch öffentliche Darstellung von dessen eben so unbegrenzten Anmaßungen als tiefem Sittenverderbnisse zu bitter beleidigt; eben dieselben Väter des Concils, welche laut nach einer Reform der Kirche in Haupt und Gliedern schrieen, warfen den edlen Reformator in’s Gefängniß, ohngeachtet ihm der Kaiser in einem Geleitsbrief persönliche Sicherheit zugesagt hatte. – „Wir haben ihn“ – heißt es darin – „in Unsern und des Reiches Schutz aufgenommen, und wollen, daß er nach Nothdurft kommen, bleiben und gehen möge ohn alle Gefährde, bei Ehre und Ansehen Unserer Majestät.“ – Allein Kaiser Siegismund war schwach genug, sich von dem Concilium überreden zu lassen, daß kein Eid gegen Ketzer bindend sey, also auch kein kaiserlicher Schirmbrief. So wurde dem Angeklagten auch das Recht der Vertheidigung versagt. Er sollte nur widerrufen. Und da er dies ohne Ueberführung seiner vermeintlichen Irrthümer [28] nicht that, verdammten ihn die Väter als einen verstockten Ketzer zum Flammentode und opferten (am 6. Juli 1415) sein schuldloses Leben ihrer Verblendung und ihren gefährdeten Interessen.
    (Siehe J. Bader’s „Badische Landesgeschichte“ S. 336. ff.)
Empfohlene Zitierweise:
August Schnezler (Hrsg.): Badisches Sagenbuch 1. Band. Kreuzbauer und Kasper, Karlsruhe 1846, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Badisches_Sagenbuch_024.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)