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Aphraates, Rabulas, Isaak von Ninive in der Übersetzung von Gustav Bickell: Ausgewählte Schriften der syrischen Kirchenväter (BKV Band 38)

Canones für Mönche.

Vor Allem sollen die Mönche sorgfältig darauf halten, daß niemals Frauen das Kloster besuchen dürfen.

Die Klosterbrüder dürfen nicht über Land gehen, mit einziger Ausnahme des Visitators, welcher aber dabei die angemessene Zurückhaltung beobachten muß.

Wenn der Visitator in ein Dorf oder in eine Stadt kommt, soll er sich weder in Gasthäusern aufhalten, noch bei Laien übernachten, sondern in der Kirche[1] oder in einem benachbarten Kloster.

Die Mönche sollen sich des Weines enthalten, um Schmähungen zu vermeiden; ganz besonders sollen sie sich hüten, Wein zu ihrem Gebrauche anzukaufen.

Nur diejenigen Mönche, welche eingeschlossen leben und niemals ausgehen, dürfen das Haar lang wachsen lassen oder Eisenpanzer anziehen oder sich eiserne Ketten umhängen.

Die Visitatoren, welche in Geschäften des Klosters ausgehen, wie überhaupt alle Brüder, so lange sie sich außerhalb


  1. D. h. natürlich bei dem Klerus der Kirche oder in dem Xenodochion.
Empfohlene Zitierweise:
Aphraates, Rabulas, Isaak von Ninive in der Übersetzung von Gustav Bickell: Ausgewählte Schriften der syrischen Kirchenväter (BKV Band 38). Jos. Koesel’sche Buchhandlung, Kempten 1874, Seite 226. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BKV_Erste_Ausgabe_Band_38_226.png&oldid=- (Version vom 31.7.2018)