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I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, daß das Berufungsgericht im Streitfall von einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und daher den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) hinsichtlich aller – auch der vertraglichen – Klageansprüche bejaht hat.

1. Die Revision meint, für etwaige vertragliche Ansprüche des klagenden Landes seien allein die Verwaltungsgerichte zuständig, da es sich bei den Vereinbarungen über die gewerbliche Nutzung der Arbeitsergebnisse des Landesvermessungsamtes um öffentlich-rechtliche Verträge handele (§ 40 Abs. 1 VwGO). Dies möchte die Revision daraus schließen, daß die Bearbeitung und Herausgabe der topographischen Kartenwerke nach § 6 Nr. 3 des baden-württembergischen Vermessungsgesetzes (VermG) zu den Amtsaufgaben der Vermessungsbehörden zählen und daß nach § 16 VermG die gewerbliche Nutzung von einer Erlaubnis der zuständigen Vermessungsbehörde abhängig ist, deren Erteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 VermG zum Gegenstand einer Rechtsverordnung des Innenministeriums gemacht werden könnte. Dem kann nicht beigetreten werden.

2. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn wie im Streitfall eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr., Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313 f). Beruht die Streitigkeit auf einem Vertrag, so kann allein aus dem damit verbundenen Gleichordnungsverhältnis der Vertragsparteien noch nicht auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/7&oldid=- (Version vom 31.7.2018)