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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die ordentlichen Gerichte seien für die Klage nicht zuständig. Die in Rede stehenden Karten des Landesvermessungsamtes genössen im übrigen keinen Urheberrechtsschutz.

Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt ist, als unbegründet und, soweit sie auf vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche gestützt ist, als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des klagenden Landes hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags – unter Beschränkung des Zinsanspruches auf 4 % – sowie hinsichtlich der Auskunftsanträge 2 a und 2 b (Radwanderkarten Schwarzwald-Baar und Ludwigsburg 3. Auflage) stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Revision der Beklagten, die damit ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, sowie die Anschlußrevision des klagenden Landes, das sich gegen die Teilabweisung der Klage wendet. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Dagegen hat die Anschlußrevision des klagenden Landes im wesentlichen Erfolg. Sie führt, soweit die Klage hinsichtlich der Auskunftsanträge 2 c bis f abgewiesen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. , Stuttgart 1987, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/6&oldid=- (Version vom 31.7.2018)