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Tatbestand

Das Landesvermessungsamt des klagenden Landes stellt topographische Landkarten verschiedener Maßstäbe her und gibt sie – zum amtlichen Gebrauch und zum gewerblichen Vertrieb – heraus. Die Nutzung dieser Karten für gewerbliche Zwecke gestattet das Landesvermessungsamt gegen Entgelt und stützt sich dabei u.a. auf § 16 des baden-württembergischen Vermessungsgesetzes vom 4. Juli 1961 (GBl S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1983 (GBl S. 265, 268), das die Benutzung von Auszügen, Abschriften und Abzeichnungen von amtlichen Plänen und Karten nur mit Zustimmung der Vermessungsbehörde zuläßt.

Die Beklagte ist ein kartographischer Verlag. Mehreren Wander- und Radwanderkarten, die sie herstellt und vertreibt, liegen topographische Karten des Landesvermessungsamtes zugrunde, mit dem sie teilweise Vereinbarungen über die gewerbliche Verwertung getroffen hat. Das klagende Land verlangt hinsichtlich einiger Karten Zahlung des vereinbarten Entgelts, hinsichtlich anderer Karten begehrt es Auskunft über die Auflagenhöhe.

Für die Erstellung der Radwanderkarten des Main-Tauber-Kreises, des Landkreises Biberach, des Hohenlohe-Kreises und des Landkreises Schwäbisch-Hall, des Rems-Murr-Kreises sowie des Schwarzwald-Baar-Kreises bestellte die Beklagte jeweils beim Landesvermessungsamt sogenannte „Sepia-M.-Folien seitenverkehrt“ von mehreren topographischen Landeskarten und bat gleichzeitig um die Erteilung einer entsprechenden Druckgenehmigung. Das Landesvermessungsamt

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/4&oldid=- (Version vom 31.7.2018)