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Vorstellung, daß das öffentliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordere (vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 39; BGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C). Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung muß zwar nicht besonders dringlich und unabweisbar sein (so zu § 16 LUG BGH, Urt. v. 3.7.1964 – Ib ZR 146/62, GRUR 1965, 45, 46 – Stadtplan); es muß aber nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, daß der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben wird (BGH, Urt. v. 30.6.1983, aaO – VOB/C; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 170 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.4.1972 – I ZR 108/70, GRUR 1972, 713 – Im Rhythmus der Jahrhunderte). Dies ist bei amtlichen Kartenwerken regelmäßig nicht der Fall (so ausdrücklich Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270, S. 39).

d) In Ermangelung anderer Feststellungen des Berufungsgerichts ist schließlich für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß dem klagenden Land – was ohnehin naheliegt – für den Fall eines urheberrechtlichen Schutzes ausschließliche Nutzungsrechte an den Karten eingeräumt worden sind. Da es somit darauf ankommt, ob die in Rede stehenden topographischen Karten Urheberrechtsschutz genießen, kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird den noch zu ergänzenden Vortrag des klagenden Landes zur Erstellung der Karten anhand des vorzulegenden Anschauungsmaterials sowie anhand der Karten, für die der Schutz begehrt wird und die sich bislang nicht bei

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/17&oldid=- (Version vom 31.7.2018)