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konkrete Angaben zur Erstellung der in Rede stehenden Karten nicht ohne weiteres entnehmen lassen. Hierauf kann es jedoch im Hinblick darauf nicht ankommen, daß das Berufungsgericht gemeint hat, den Urheberrechtsschutz bereits aus grundsätzlichen Erwägungen verneinen zu müssen, und daher auch für einen – an sich gebotenen – Hinweis nach § 139 ZPO keine Veranlassung gesehen hat.

c) Gleichwohl käme eine Aufhebung des Berufungsurteils – soweit zum Nachteil des klagenden Landes erkannt worden ist – nicht in Betracht, wenn es sich bei den topographischen Karten um amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG handelte und aus diesem Grunde urheberrechtliche Ansprüche ohnehin zu verneinen wären. Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.

Nach § 5 Abs. 2 UrhG sind vom Urheberrechtsschutz – neben den in Absatz 1 genannten Gesetzen, Erlassen, Bekanntmachungen und Entscheidungen – solche amtlichen Werke ausgenommen, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Daß es sich im Streitfall um amtliche – also aus einem Amt herrührende – Werke handelt, die einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 – I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 – AOK-Merkblatt), unterliegt keinem Zweifel. Das topographische Kartenwerk ist jedoch nicht „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme“ veröffentlicht worden.

Die als Ausnahmevorschrift eng auszulegende (BGH, Urt. v. 9.10.1986, aaO – AOK-Merkblatt) Vorschrift des § 5 Abs. 2 UrhG beruht nach der amtlichen Begründung auf der

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/16&oldid=- (Version vom 31.7.2018)