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2. Die Anschlußrevision des klagenden Landes nimmt diese Beurteilung hin, soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus Vertrag und aus dem allgemeinen Deliktsrecht verneint, wendet sich jedoch dagegen, daß die topographischen Karten nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG genießen. Diesen Angriffen der Anschlußrevision ist der Erfolg nicht zu versagen.

a) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der erforderlichen schöpferischen Eigentümlichkeit der sich in dem Kartenwerk verkörpernden kartographischen Leistung einen zu engen Maßstab angelegt. Es hat gemeint, zu den einzelnen Karten keine Feststellungen treffen zu müssen, den Urheberrechtsschutz vielmehr mit Erwägungen verneinen zu können, die sich in erster Linie auf den geringen, allein am Gebrauchszweck orientierten gestalterischen Spielraum bei der Kartenerstellung stützen. Wie der Senat in dem – erst nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten – Urteil vom 20. November 1986 (I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne) ausgeführt hat, schließt aber allein der Umstand, daß der Planersteller mit seiner Darstellung die vorgegebenen kartographischen Zwecke zu erfüllen sucht, die Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht aus; denn die Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, zu denen auch topographische Karten und Pläne zählen, sind unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes gestellt, obwohl sie regelmäßig einem praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Darstellungsweise einengt. Im Rahmen dieser Bestimmung darf daher kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden.

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/14&oldid=- (Version vom 31.7.2018)