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Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.

III. Dagegen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Anschlußrevision des klagenden Landes nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Karten, die nicht unmittelbar Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung waren, sowohl vertragliche als auch Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG sowie aus § 823 Abs. 2 BGB verneint: Aus der Vielzahl von Vereinbarungen hinsichtlich jeweils einzelner Kartenausgaben könne nicht auf eine umfassende Rahmenvereinbarung auch für die anderen Karten geschlossen werden, die nicht Gegenstand eines Vertrages waren. Vertragliche Ansprüche seien daher nicht gegeben.

Das klagende Land könne – so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt – seine Ansprüche auch nicht auf Urheberrecht stützen. Zwar handele es sich bei den Karten nicht um amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG. Die Karten erfüllten aber nicht das Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Die besonderen Vorzüge des Kartenwerkes erschöpften sich im wesentlichen in der hervorragenden Eignung für den Gebrauchszweck, ohne daß eine in der Formgestaltung liegende persönliche Geistesschöpfung zu erkennen sei. Schließlich könne das klagende Land auch aus der Verletzung der Erlaubnispflicht nach § 16 VermG keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen, weil diese Bestimmung kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei.

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/13&oldid=- (Version vom 31.7.2018)