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Verträge – wie dargelegt – ihr Gepräge durch die Einräumung privatrechtlicher Nutzungsrechte gegen Zahlung von Lizenzgebühren erhalten.

II. Auch in der Sache hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat aufgrund der geschlossenen Verträge den Zahlungsanspruch sowie den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Radwanderkarten Schwarzwald-Baar und Ludwigsburg (3. Aufl.) bejaht und hierzu ausgeführt: Die Beklagte habe sich – entsprechend der Übung in früheren Fällen – verpflichtet, dem Landesvermessungsamt die Auflagenhöhe der jeweiligen Karten mitzuteilen und sodann das vom Landesvermessungsamt anhand seiner allgemein angewandten Preise errechnete Nutzungsentgelt zu zahlen. Diese Verträge seien nicht deshalb unwirksam, weil die Karten – wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang näher ausgeführt hat – gemeinfrei seien. Im einzelnen sei die Rechtslage hinsichtlich des Urheberrechtsschutzes sowie der Erlaubnispflicht nach § 16 VermG zwar unklar gewesen; die Parteien hätten jedoch ohne Klärung der schwierigen Rechtsfragen – ähnlich wie im Falle eines Vergleichs bei ungewisser Rechtslage – gültige Vereinbarungen treffen wollen. Hinzu komme, daß die Beklagte jeweils den Erwerb des Nutzungsrechts mit dem Erwerb der entsprechenden „Sepia-M.-Folien“, also der vom Landesvermessungsamt erarbeiteten Arbeitsunterlagen, verbunden habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/11&oldid=- (Version vom 31.7.2018)