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1) Krebs und Krebsgeschwüre,
2) Unheilbare Lungen- und Wassersuchten,
3) Auszehrungen,
4) Veraltete Fußgeschwüre,
5) Veraltete Gliederkrankheiten und unheilbare Lähmungen,
6) Wahnsinn,
7) Fallende Sucht
8) Erbgrind,
9) Venerische Krankheiten, die einen zu hohen Grad erreicht haben.

 q) Zu leicht heilbare Krankheiten, wobey die Patienten das Bett zu hüten nicht gemüssiget, und ohne üble Folgen sind, als Katarre, Indigestionen, Kopfweh ohne Fieber, werden gleichfalls von der Verpflegung im Spitale ausgeschlossen.

 r) Wenn Mitglieder des Institutes glauben, daß ihnen von den Ärzten oder Districtsdeputirten Unrecht geschehen sey, können sie ihre Klage bey der Hochfürstlichen Krankenhauscommision, welcher Se. Hochfürstliche Gnaden die Direction des neu zu errichtenden Instituts für kranke Dienstbothen gnädigst übertragen haben, vorbringen, wo sie sich der schleunigsten Hülfe zu erfreuen haben sollen.

 s) Endlich wird noch erinnert, daß, wer einmal dem Institute beygetreten ist, drey Jahre lang zu verbleiben hat.

 Der Dienstherr, der demnach einmahl seine Dienstbothen dem Institute hat einverleiben lassen, ist verbunden für die Zahlung des jährlichen