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und von den Ärzten verordnet wird, soll für dieselben nicht allein in Bereitschaft stehen, sondern wird ihnen auch hier unentgeldlich und köstenfrey gereichet werden.

 m) Distinguirten Dienstbothen steht es frey, sich ihrer eigenen Wäsche und Kleidungsstücke zu bedienen.

 n) Die Dienstbothen sollen, wenn sie ins Spital aufgenommen sind, aller der Rechten sich zu erfreuen haben, wie die Kranken des Geselleninstituts, wofür sie aber wie diese der Ordnung des Krankenhauses sich gänzlich unterwerfen müssen.

 o) Arzneyen werden den Dienstbothen, wenn sie gleich Mitglieder des Instituts sind, auf keinen Fall in ihre Wohnungen verabfolget, und eben so wenig werden sie von den Spitalärzten in ihren Diensthäusern besucht werden, indem dieses an und für sich unmöglich ist, überhaupt aber die ganze Anstalt nur auf die Verpflegung im Hospitale Bezug hat.

 p) Allzulangwierige kaum zu heilende, vorzüglich aber offenbar unheilbare Kranke, wenn sie gleich Mitglieder des Instituts sind, werden nicht in das Spital in Verpflegung genommen. Allen Irrungen und sich ereignenden Zwistigkeiten so viel möglich vorzukommen, findet man für nöthig, diejenigen unheilbaren langwierigen oder kaum zu heilenden Krankheiten, welche für das Institut und Spital nicht geeigenschaftet sind, hier zu nennen: