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 h) Dienstherren, die mit ihren Dienstbothen diesem Institute beyzutreten gedenken, machen es daher dem Deputirten des Districts, in welchem sie wohnen, von selbst bekannt, oder erklären sich wenigstens auf die Anfrage desselben hierüber bestimmt und verläßig, und leisten sofort auch gegen Empfangschein an sothanen Deputirten die Zahlung vierteljahrweis voraus.

 i) Sobald, als ein erkrankter Dienstboth, der ein Mitglied des Instituts ist, ins fürstliche neue Krankenhaus, in welches das Institut verlegt werden soll, aufgenommen zu werden verlangt; muß es von dem Dienstherrn oder dessen Hausgenossen dem Districtsdeputirten angezeigt werden. Von diesem erhält der Kranke ein gedrucktes Billet, welches bey der Aufnahme ins Spital den Ärzten, oder in deren Abwesenheit, dem Hausverwalter vorgezeiget und eingehändiget werden muß.

 k) Kranke Dienstbothen, die nicht gehen können, werden auf Rechnung des Spitals in einer Senfte abgeholt. Dieß zu bewirken, bedarf es weiter nichts, als daß das gedruckte Billet des Districtsdeputirten dem Hausverwalter des Spitals überschickt werde.

 l) Für die kranken Dienstbothen werden im Spitale besondere Säle und kleinere Zimmer in Bereitschaft gehalten, wohin keine anderen Kranke als die von Dienstbotheninstitut kommen sollen.

 Kleidungsstücke, Wäsche, Kost, Arzneyen, Wartung, und alles, was zur Verpflegung gehöret,