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sie als gar nicht gewählt angesehen, und die Reihe kommt an denjenigen, welcher nach ihnen die meisten Stimmen hat.

 Der Director und diese 4 Assistenten entscheiden alle Streitigkeiten, nach den meisten ihrer 5 Stimmen und dabey muß sich jedes Mitglied beruhigen, nur stehet ihm frey, wenn ihm diese Verfassung nicht länger mehr anstehen sollte, am Ende des Jahrs aus der Gesellschaft zu tretten.

 19) Wenn es hingegen nicht auf die Beylegung vorwaltender Anstände, sondern auf die Abänderung der gesellschaftlichen Verfassung selbsten ankommt, so kann dieser gesellschaftliche Ausschuß nicht mehr entscheiden, sondern es müßen die Meinungen sämmtlicher Mitglieder eingeholt werden, und was die meisten Stimmen von ihnen beschliessen, wird zum Gesetze.

 20) Wer dem Institut unter diesen Bedingnissen beytreten will, der muß sich längstens bis zum 1ten Septemb. dieses Jahres melden, und neben seinem Namen und Stande auch den Namen seines Wohnortes, das Land oder die Herrschaft, unter welche er gehört, und die nächste Stadt, wobey der Ort liegt, wenn er nicht selbsten eine bekannte Stadt ist, anzeigen, auch zugleich angeben, wie hoch er seine Mobilien versichern lassen will.