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an das Erzstift Mainz der Sache eine glücklichere Wendung gegeben hätte. Sie brachten ihre Zehendenklage vor den neuen Lehnherrn und der Kurfürst Daniel zu Mainz sah sie ganz aus dem Gesichtspuncte an, aus welchem sie angesehen werden mußte. Er hatte aber noch mehr die Vergleichung aller gegenseitigen Anforderungen beyder Geschlechter am Herzen. Er lud also beyde Parteyen den 6 Dec. 1571 – so lange hatten die Lehnserben den Zehenden in fremden Händen sehen müssen – vor seine Canzley zu Aschaffenburg, um einen Vergleich in der Güte zwischen beyden zu versuchen. Wegen der vielen Widersprüche und Einreden, welche beyde Theile gegen einander hatten, konnte es die Canzley nicht weiter bringen, als daß Conrad von Grumbach und die Lehnserben zu einem gänzlichen Austrage ihrer Sache vor einem selbst gewählten in der damahligen Zeit üblichen Austrägalgerichte sich verbindlich machten. Dieses Austrägalgericht, zu welchem ausser dem Obmann und den vier Beyständen noch drey und dreyßig Mittelspersonen aus der Fränkischen Ritterschaft verschrieben waren, kam auch den 23 Apr. 1572 zu Schweinfurt zu Stande und verglich diesen von den Vätern auf die