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Landesherrliche Constitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg Schwerinschen Landen.

Wir Friederich Franz, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Meklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc.

Fügen hiemit Jedermann zu wissen: dass Wir, in Landesherrlicher Erwägung der Nachtheile, welche mit den bisherigen Verhältnissen der Jüdischen Glaubensgenossen zum Staate in unsern Herzog-Fürstenthümern und Landen verknüpft gewesen sind, in Gnaden beschlossen haben, gedachten Glaubensgenossen eine andere, den Zeitumständen angemessenere Verfassung zu ertheilen, und solchemnach dieserhalb nach vernommenem rathsamen Bedenken unserer getreuen Ritter- und Landschaft, folgende nähere