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Th. 2. Tit. 1. §. 136 zu einer vollgültigen Ehe erforderlichen Trauung, tritt bey den Ehen der Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feyerliche Anstekken des Ringes; und dem im §. 138 verordneten Aufgebote ist die Bekanntmachung in der Synagoge gleich zu achten.

§. 26. Auf die Trennung einer vollzogenen gültigen Ehe kann jeder Theil aus den in dem Allg. Landrechte Th. 2. Tit. 1. §. 669–718 festgesetzten Ursachen antragen.

§. 27. Zur Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung unter den Juden ist das Erkenntniss des gehörigen Richters hinreichend und die Ausfertigung eines Scheidbriefes nicht nothwendig.

§. 28. Da, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, neue Gesetze auf vergangene Fälle nicht gezogen werden können, so sind die Streitigkeiten über Handlungen, Begebenheiten und Gegenstände, welche das bürgerliche Privatrecht der Juden betreffen, und sich vor der Publication der gegenwärtigen Verordnung ereignet haben, nach den Gesetzen zu beurtheilen, die bis zur Publikation dieses Edikts verbindend waren, wenn nicht etwa die bey jenen Handlungen, Begebenheiten und Gegenständen Interessirten, in so fern sie dazu rechtlich befugt sind, sich durch eine rechtsgültige Willenserklärung den