Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/91

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Jüdinn erlangt aber kein fremder Jude das Recht, in hiesigen Staaten sich niederzulassen.

§. 20. Die privatrechtlichen Verhältnisse der Juden sind nach ebendenselben Gesetzen zu beurtheilen, welche andern Preussischen Staatsbürgern zur Richtschnur dienen.

§. 21. Ausnahmen finden bey solchen Handlungen und Geschäften statt, welche wegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe und des Kultus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen nothwendig gebunden sind.

§. 22. Bey den Eidesleistungen der Juden sind daher die Vorschriften der allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 10. §. 317–351 noch ferner zu beobachten.

§. 23. Auch muss es bey der Festsetzung der Allg. Ger.[1] Ord. Th. 1. Tit. 10. §. 352 und der Krim. Ord. §. 335 Nro. 7 und §. 357 Nro. 8, dass kein Jude in den benannten Kriminalfällen zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden darf, so wie bey den daselbst bestimmten Wirkungen eines freywillig geleisteten Zeugeneides, künftig verbleiben.

§. 24. In Ansehung der Präsentation der Wechsel am Sabbath, oder an Jüdischen Festtagen behalten die §§. 989. 990 des Allge. Landrechts Th. 2. Tit. 8. ihre fortdauernde Gültigkeit.

§. 25. An die Stelle der, nach dem Allg. Landrechte

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Gen.