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Juden und ihren Angehörigen steht nur frei, denjenigen Handel zu treiben, der den übrigen Bewohnern desselben gestattet ist.

§. 14. Mit besondern Abgaben dürfen die einländischen Juden, als solche nicht beschwert werden.

§. 15. Sie sind aber gehalten, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegenden bürgerlichen Pflichten zu erfüllen; und mit Ausnahme der Stol-Gebühren, gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu tragen.

§. 16. Der Militär-Conscription oder Kantonpflichtigkeit, und den damit in Verbindung stehenden besondern gesetzlichen Vorschriften sind die einländischen Juden gleichfalls unterworfen. Die Art und Weise der Anwendung dieser Verpflichtung auf sie, wird durch die Verordnung wegen der Militär-Conscription näher bestimmt werden.

§. 17. Ehebündnisse können einländische Juden unter sich schliessen, ohne hiezu einer besondern Genehmigung oder der Lösung eines Trauscheins zu bedürfen, in so fern nicht nach allgemeinen Vorschriften die von Andern abhängige Einwilligung oder Erlaubniss zur Ehe überhaupt erforderlich ist.

§. 18. Eben dieses findet statt, wenn ein einländischer Jude eine ausländische Jüdinn heirathet.

§. 19. Durch die Heirath mit einer einländischen