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begünstigten Religionsparthey erfolge. Es wird also nur eine Veränderung in ihrem bürgerlichen Zustande hervorgebracht, oder mit andern Worten, es wird bewirkt, dass Menschen, welche im Lande geboren waren, oder doch das Recht erlangt hatten, im Lande zu wohnen, welche da waren, da sind, da bleiben werden, und welche alle wesentlichen Pflichten der übrigen Bürger schon längst hatten erfüllen müssen, nun auch deren Rechte erlangen sollen. Die Frage ist, „ob wenn dies unbedingt und mit einemmale geschieht, – zu besorgen stehe, dass sie die gewonnenen Befugnisse auf eine ihrem eigenen Culturstande hinderliche, oder ihren Mitbürgern schädliche Weise missbrauchen können, und muthmasslich werden, oder nicht?“ Eine andere Rüksicht kann es nach meiner Einsicht nicht geben, da hier nicht mehr von der Frage, ob die Gleichstellung an sich recht oder unrecht sey, die Rede seyn soll, sondern nur davon: ob und in welchen Beziehungen etwa Stufenweise dabey gegangen werden müsse, um dann das, was als Resultat, in einer Provinz erkannt würde, in welcher wir den Culturzustand der Israeliten am niedrigsten in Deutschland annehmen, um so gewisser auf alle andern anwenden zu können, unter denen doch mehrere seyn werden, in welchen