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eines Gewerbes oder Handwerkes hinlänglich Befähigten mit Personalconcessionen oder auch mit erworbenen Realgerechtigkeiten versehenen Juden können sich in die bestehenden Zünfte aufnehmen lassen. Die von einem Meister in die Lehre und als Gesellen aufgedungenen Juden sollen von den Zünften, wie Christliche Lehrjungen und Gesellen, eingeschrieben, aufgedungen, freygesprochen und mit Lehrbriefen versehen werden. Den Juden wird erlaubt eigne Prämien für Christliche Handwerksmeister, welche Jüdische Kinder aufnehmen, auszusetzen. Es versteht sich, dass jeder Jude, welcher einmal zur Meisterschaft gelangt ist, selbst wieder Christliche und Jüdische Lehrjungen und Gesellen aufnehmen und halten dürfe.

„Wenn ihnen gleich, heisst es in der Herzogl. Meklenburg-Schwerinschen Constitution vom 22ten Februar 1812 (§. 10), wenn ihnen gleich in der Feyer des Sabbaths und der Beobachtung sonstiger Religionsgebräuche nichts vorgeschrieben seyn soll, so wird doch hiermit allgemein festgesetzt, dass Jüdische Soldaten, Lehrlinge oder Gesellen bey Christlichen Meistern, in öffentlichen Christlichen Aemtern stehende Juden und