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sie das Ihrige gethan haben, um den Zustand eines Staates im Staate zu entfernen.

Aus den oben aneinander gereihten Thatsachen, aus welchen so evident sich ergiebt, dass die Regierungen von der Tauglichkeit der Israeliten zu Waffen und Wehr die unläugbarsten Beweise erhalten haben, folgt schon von selbst, dass über ihre einst behauptete Unfähigkeit und Ungeneigtheit zum Kriegsdienst wenig zu sagen übrig bleiben kann. Wenn vor nunmehr bald vierzig Jahren der gelehrte Ritter Michaelis aus den Anordnungen des Mosaischen Rechts hatte darlegen wollen, dass, wenn auch dem Juden nicht gerade verboten sey am Sabbath zu fechten, wiewohl immer nur dann, wenn es darauf ankomme, eines Menschen Leben zu retten oder Selbstvertheidigung es fordere, es doch niemals ihm verstattet sey, an jenem Tage anzugreifen, Ausfälle aus belagerten Städten zu unternehmen, Approchen und Belagerungswerke zu zerstören, den flüchtigen Feind zu verfolgen, und zu marschiren, so haben die Erfahrungen der neuesten Zeiten diese unfruchtbaren Spitzfindigkeiten wohl am bündigsten widerlegt. Und wenn die Gesetze der Israeliten von reinen und unreinen Speisen seine Deduction, dass der Jude bey keiner christlichen Armee dienen könne, stärker unterstützen sollten, so haben nicht allein Doctrinal-Entscheidungen, sondern auch hier