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noch zweyhundert Israelien ausdrücklich in die Bürgerregister eingezeichnet, und ist bey allen erhaltenen Begünstigungen dieser Gleichheit, nicht allein kein Nachtheil anderer Bürger verspürt, sondern vielmehr hat ein stilles bescheidenes Benehmen, und die willigste Anstrengung mit andern fürs allgemeine Wohl, ja selbst eine vorzügliche Wohlthätigkeit und Vaterlandsliebe Mehrere unter ihnen ausgezeichnet. Wenn nun in solcher Lage die Ertheilung des Bürgerrechts an die Israeliten im Ganzen keinen Bedenklichkeiten unterworfen, und vielmehr in der Gerechtigkeit und Billigkeit gegründet erscheint, auch Religionsmeinung an sich, bey der vorgedachten Darstellung der jetzigen Israelitischen Grundsätze in Anwendung auf die Verhältnisse in dem Staate keinen Gegengrund ferner abgeben kann, so wird u. s. w.“ – Es bedarf hoffentlich nicht erst der Versicherung, dass obige Worte mit diplomatischer Treue aus jenem merkwürdigen Actenstück abgeschrieben sind. Holland? Schon am 2. September 1796 hatte die damahlige Nationalversammlung einstimmig decretirt, dass kein Jude, unter der Bedingung, dass er alle Verpflichtungen erfülle, die durch die allgemeine Constitution von jedem Bürger gefordert